SV Blau Weiss '90 Neustadt (Orla) e.V.
Home » News » 29.08.2010

Strafgeld gegen Niederpöllnitz
29.08.2010 - Matthias Icha

Strafgeld gegen Niederpöllnitz

 

Diskriminierende Äußerungen ziehen auch Strafgeld gegen Niederpöllnitz nach sich

Mündliche Verhandlung nach Vorfällen bei Punktspiel in der Landesklasse Ost


Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) verhandelte am 25.August 2010 in Erfurt Vorfälle beim  Punktspiel der Landesklasse Ost, Nr. 007 SV Blau-Weiß Niederpöllnitz gegen den SV Schmölln/Großstöbnitz.


Folgende Entscheidung getroffen:


Nach diskriminierenden Äußerungen während dem besagten Spiel wird der Verein SV BW Niederpöllnitz gemäß den Vorgaben des § 19 Ziffer 2 (3) der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV zur Zahlung eines Strafgeldes verurteilt.


Zur Kontrolle der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit wird dem Verein SV BW Niederpöllnitz 1 (eine) kostenpflichtige Spielbeobachtung (§19 Ziffer1o der RuVO) bei Heimspielen der 1.Männermannschaft auferlegt. Die Spielbeobachtung wird durch den Spielausschuss des TFV anberaumt.


Die anteiligen Kosten der Verhandlung und die verfahrensbezogenen Kosten gehen zu Lasten des SV BW Niederpöllnitz.

 


In der Begründung wird ausgeführt:

 


Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass es in der 88. Min. des benannten Spieles zudiskriminierenden Zwischenrufen in Richtung des Spielfeldes und des Spielers Tashev (SV BW Niederpöllnitz) kam. Während der Beweisaufnahme in der Verhandlung des Sportgerichtes am 19.08.2010 relativierten der Schiedsrichter und sein Schiedsrichterassistent die Feststellungen während dem Spiel sowie die im Zusatzbericht erwähnten Darlegungen zum Vorkommnis. Demnach waren die Äußerungen nicht eindeutig dem Fanblock aus Schmölln zu zuordnen, sondern wurden getätigt, jedoch aus einer Zuschaueransammlung aus Zuschauern von Niederpöllnitz und Schmölln sowie weiteren Besuchern.


Aus diesem Grund wurde die Entscheidung im konkreten Fall zu Lasten des SV BW Niederpöllnitz getroffen. Unter Beachtung des § 19 Ziffer 2 (3) RVO hat der platzbauende Verein für die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit Sorge zu tragen. Im weiteren Text des benannten §19 wird die Mithaftung des platzbauenden Vereins bei Vorkommnissen dieser Art und Weise nicht ausgeschlossen.


Der vorhandene Ordnungsdienst griff in besagter Situation (88.Min.) nach eigenen Angaben nicht ein. Eine Identifizierung der Person, von der die Zwischenrufe ausgingen, erfolgte nicht.


Eine Stadiondurchsage mit dem Hinweis auf Unterlassung derartiger diskriminierender Äußerungen erging ebenfalls nicht.


Hartmut Gerlach


Quelle:TFV


Zurück