SV Blau Weiss '90 Neustadt (Orla) e.V.
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Satzung

SATZUNG
 
des
 
 
SV „Blau-Weiß ´90“ e.V. Neustadt (Orla) 
 
 
 
(gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung vom 31. Mai 2006)
 
 
 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1. Der SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) wurde am 19. Juli 1990 gegründet und hat seinen Sitz in Neustadt (Orla). Der SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) wurde am      2. Oktober 1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pößneck, Thüringen eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr. 3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß, der Verein führt eine Vereinsfahne mit den Initialen SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) sowie Stadtwappen.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung interessierter Bürgerinnen und Bürger auf gemeinnütziger Grundlage. 2. Der SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) pflegt die allseitige Kameradschaft und das gesellige Leben unter allen Mitgliedern und versteht sich als Betätigungsfeld für Sport, Kultur und Freizeit. 3. Der SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. 5. Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen, Gesellschaften o.ä. durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen aber auch juristische Personen, Vereinigungen, Gesellschaften o. ä. werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied hat das Recht,
 
- dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - mit Vollendung des 16. Lebensjahres Leitungen, Vorstände und Revisionsorgane zu wählen und sich ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Kandidatur für Wahlfunktionen zu stellen. - die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen entsprechend den Festlegungen und Nutzungsordnungen des Sportvereins und der Abteilungen zu nutzen. - bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. - entsprechend den Festlegungen des Sportvereins an Aus- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen. - auf Antrag aus dem Verein auszuscheiden.
 
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
 
- seinen Beitrag entsprechend dem festgelegten Jahresbeitragssatz termingerecht zu zahlen. Wer zum Stichtag 31. März eines Jahres seinen Beitragspflichten nicht nachkommt, wird aus dem Verein ausgeschlossen, Spielberechtigung, Spielerpass o. ä. wird eingezogen, der Versicherungsschutz erlischt. Abweichende Regelungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.  - das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln bzw. zur Werterhaltung des Vereinseigentums und der Sportanlagen beizutragen. - sich als Repräsentant des Vereins sportlich fair bei Sportwettkämpfen und Veranstaltungen zu verhalten.
 
 
 
 
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch
 
a) Tod b) Austritt c) Ausschluss
 
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
 
Ein Ausschluss aus dem Sportverein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Sportvereins verstoßen hat. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
 
Mitglieder, die aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden, sind verpflichtet, rückständige Beitragsforderungen und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder festlegt. Bis zum 31. März des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.  Neu eintretende Mitglieder sind verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr den vollen Beitrag zu entrichten und für die Beiträge dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Weitergehende oder abweichende Regelungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Vereinsorgane sind
 
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der erweiterte Vorstand.
 
zu a) Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, • Beschlussfassung über die Vereinsauflösung, • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
 
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im II. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch öffentliche Popularisierung (Presse, Schaukasten) bekannt gegeben. Mitgliederversammlungen und Vereinswahlen können vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert (§ 26 BGB) oder wenn mindestens der zehnte Teil der Vereinsmitglieder über 16 Jahre  die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand verkürzte Ladungsfristen festlegen. 
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
 
zu b) Der Vorstand
 
Dem Verein steht ein von der Mitgliederversammlung gewählter Vorstand vor.
 
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
 
• dem Vorstandsvorsitzenden (VV)  • dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (VS) • dem Vorstand für Finanzen (VF)  • dem Vorstand für Betrieb (VB).
 
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
Ehrenmitglieder des Vorstandes sind keine Vorstände im Sinne § 26 BGB.
 
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte und der Verwaltung des Vereinsvermögens Aufgaben delegieren bzw. andere natürliche oder juristische Personen beauftragen. Der Vorstand kann für die Arbeit des Vorstandes eine Geschäftsordnung erlassen.
 
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
 
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen und für diesen eine Geschäftsordnung erlassen. Mitglieder des Beirates können auch u. a. Personen sein, die von Mitgliedern des Vereins im Sinne von juristischen Personen, Vereinigungen, Gesellschaften o. ä. auf Vorschlag des Vorstandes berufen werden.
 
zu c) Der erweiterte Vorstand
 
Der erweiterte Vorstand besteht aus
 
• den Mitgliedern des Vorstandes nach § 26 BGB • den Ehrenmitgliedern des Vorstandes • den Leitern der jeweiligen Abteilungen • dem Verantwortlichen für Kasse und Statistik • dem Schriftführer • bis zu 4 (berufenen oder gewählten) Beisitzern.
 
Die Vertreter der Abteilungen im erweiterten Vorstand haben die Aufgabe, den Trainings- und Wettkampfbetrieb ihrer Abteilungen zu leiten und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
 
Der Vorstand kann besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen. Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
 
§ 8 Vereinswahlen
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis dem Vorstand seitens der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt und ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Die vereinsübliche Bekanntmachung zur Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen.
 
Die Wahl leitet ein aus 4 Personen bestehender Wahlausschuss, der von der Mitgliederversammlung gewählt oder bestimmt wird. Bei der Wahl des Vorstandes wird offen über einzelne Kandidaten abgestimmt. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht mitgezählt. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder in der Mitgliederversammlung kann auf geheime Abstimmung entschieden werden.
 
§ 9 Protokollierung
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
Über jede Versammlung der Vereinsorgane wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 Rechnungsprüfer
 
Zu den Vereinswahlen oder der jährlichen Mitgliederversammlung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum zweier Geschäftsjahre gewählt. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Dazu ist ein Protokoll anzufertigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
 
§ 11 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) an die Stadt Neustadt (Orla), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
 
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
§ 12 Schlussbestimmungen
 
Änderungen der Satzung sind dem zuständigen Amtsgericht zu melden.
 
Die überarbeitete Satzung des SV „Blau-Weiß ´90“ e. V. Neustadt (Orla) tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Mai 2006 mit sofortiger Wirkung bzw. in Kraft und wird zur Anmeldung der Änderungen beim Amtsgericht Pößneck, Vereinsregister eingereicht. 
 
 
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